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Bíblia ZURCHER

Êxodo 21

1 Dies sind die Rechtssatzungen, die du ihnen vorlegen sollst:

2 Wenn du einen hebräischen Sklaven kaufst, soll er sechs Jahre dienen, im siebenten aber soll er ohne Entgelt freigelassen werden. (a) 3Mo 25:39; 5Mo 15:12: Jer 34:8-16

3 Ist er allein gekommen, so soll er auch allein entlassen werden; war er aber verheiratet, so soll sein Weib mit ihm entlassen werden.

4 Hat ihm dagegen sein Herr ein Weib gegeben, und sie hat ihm Söhne oder Töchter geboren, so soll die Frau samt ihren Kindern ihrem Herrn gehören; er soll allein entlassen werden.

5 Erklärt jedoch der Sklave: Ich habe meinen Herrn, mein Weib und meine Kinder lieb, ich will nicht freigelassen werden,

6 so führe ihn sein Herr vor Gott; er führe ihn an die Türe oder an den Türpfosten, und dort durchbohre ihm sein Herr das Ohr mit einem Pfriem, und dann ist er für immer sein Sklave.

7 Verkauft jemand seine Tochter als Sklavin, so soll sie nicht entlassen werden wie die Sklaven.

8 Gefällt sie ihrem Herrn nicht, nachdem er ihr beigewohnt hat, so soll er sie loskaufen lassen; doch ist er nicht befugt, sie an fremde Leute zu verkaufen, indem er treulos an ihr handelt.

9 Bestimmt er sie aber für seinen Sohn, so soll er sie nach dem Töchterrecht ausstatten.

10 Nimmt er sich noch eine andre (Frau), so soll er jener an der Nahrung, der Kleidung und dem ehelichen Umgang nichts entziehen.

11 Erfüllt er an ihr diese drei (Pflichten) nicht, so wird sie ohne weiteres frei, ohne Lösegeld.

12 Wer einen Menschen schlägt, sodass er stirbt, der soll getötet werden. (a) 2Mo 20:13

13 Hat er ihm aber nicht nachgestellt, sondern hat Gott es so durch ihn gefügt, so will ich dir eine Stätte bestimmen, wohin er fliehen kann. (a) 4Mo 35:11; 5Mo 19:2-6

14 Doch wenn jemand an seinem Nächsten frevelt, indem er ihn hinterlistig mordet, so sollst du ihn von meinem Altar wegreissen, damit man ihn töte.

15 Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, der soll getötet werden.

16 Wer einen Menschen raubt – ob er ihn nun verkaufe, oder ob man ihn noch bei ihm finde -, der soll getötet werden. (a) 5Mo 24:7

17 Wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, der soll getötet werden. (a) 3Mo 20:9; 5Mo 27:16; Spr 20:20

18 Wenn Männer miteinander streiten und einer schlägt den andern mit einem Stein oder mit der Faust, sodass er zwar nicht stirbt, aber doch bettlägerig wird,

19 so soll der Täter straflos bleiben, wenn jener wieder aufkommt und an seinem Stocke draussen umhergehen kann; nur soll er ihm vergüten, was er versäumt hat, und den Arzt bezahlen.

20 Wenn jemand seinen Sklaven oder seine Sklavin mit dem Stocke schlägt, sodass sie ihm unter der Hand sterben, so soll er bestraft werden;

21 bleiben sie aber noch einen oder zwei Tage am Leben, so soll er nicht bestraft werden, denn es ist sein Geld.

22 Wenn Männer miteinander raufen und sie verletzen dabei ein schwangeres Weib, sodass eine Fehlgeburt eintritt, aber kein (weiterer) Schaden entsteht, so soll es mit Geld gebüsst werden; was der Ehemann dem Täter auferlegt, das soll dieser geben für die Fehlgeburt.

23 Entsteht aber ein (weiterer) Schaden, so sollst du geben Leben um Leben, (a) 3Mo 24:20

24 Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand; Fuss um Fuss,

25 Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Strieme um Strieme.

26 Wenn jemand seinen Sklaven oder seine Sklavin ins Auge schlägt und es zerstört, so soll er sie für das Auge freilassen.

27 Und wenn er seinem Sklaven oder seiner Sklavin einen Zahn ausschlägt, so soll er sie für den Zahn freilassen.

28 Wenn ein Rind einen Mann oder ein Weib stösst, sodass sie sterben, so soll man das Rind steinigen und sein Fleisch nicht essen; der Besitzer des Rindes aber bleibt straflos.

29 War jedoch das Rind schon seit einiger Zeit stössig, und sein Besitzer ist gewarnt worden, und er hat es doch nicht gehütet, so soll man das Rind, wenn es einen Mann oder ein Weib tötet, steinigen, und auch sein Besitzer soll getötet werden.

30 Wird aber ein Sühnegeld auferlegt, so soll er als Lösegeld für sein Leben so viel zahlen, als man ihm auferlegt.

31 Nach dem gleichen Recht soll man mit ihm verfahren, wenn es einen Knaben oder ein Mädchen stösst.

32 Stösst das Rind einen Sklaven oder eine Sklavin, so soll der Besitzer ihrem Herrn dreissig Lot Silber zahlen, das Rind aber soll man steinigen.

33 Wenn jemand eine Zisterne offen lässt, oder wenn jemand eine Zisterne gräbt und sie nicht zudeckt, und es fällt ein Rind oder ein Esel hinein,

34 so soll der Besitzer der Zisterne Ersatz leisten: Geld soll er dem Besitzer (des Tieres) bezahlen, das tote Tier aber gehört ihm.

35 Wenn jemandes Rind das Rind eines andren stösst, sodass es stirbt, so sollen sie das lebende Rind verkaufen und den Erlös teilen, und auch das tote sollen sie teilen.

36 War es aber bekannt, dass das Rind schon seit einiger Zeit stössig war, und sein Besitzer hat es nicht gehütet, so soll er ein Rind für das andre erstatten, das tote aber gehört ihm.

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