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Bíblia ZURCHER

Levítico 25

1 UND der Herr redete mit Mose auf dem Berge Sinai und sprach:

2 Rede mit den Israeliten und sprich zu ihnen: Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch geben werde, so soll das Land dem Herrn einen Sabbat feiern. (a) 2Mo 23:11

3 Sechs Jahre darfst du dein Feld besäen und sechs Jahre deine Reben beschneiden und den Ertrag des Landes einsammeln.

4 Aber im siebenten Jahr soll das Land hohe Feierzeit halten, einen Sabbat für den Herrn; da darfst du dein Feld nicht besäen und deine Reben nicht beschneiden.

5 Was von der Ernte (des sechsten Jahres) her von selbst wächst, das sollst du nicht ernten, und die Trauben deines unbeschnittenen Weinstocks sollst du nicht schneiden; es soll hohe Feierzeit sein für das Land.

6 Und was das Land während der Ruhezeit hervorbringt, soll euch als Nahrung dienen, dir und deinem Sklaven und deiner Sklavin, sowie dem Tagelöhner und dem Beisassen, die bei dir weilen;

7 auch deinem Vieh und dem Wild in deinem Lande soll der gesamte Ertrag zur Nahrung dienen.

8 Und du sollst dir sieben Sabbatjahre abzählen, siebenmal sieben Jahre, sodass die Zeit der sieben Sabbatjahre 49 Jahre ausmacht.

9 Dann sollst du die Lärmposaune erschallen lassen, am zehnten Tage des siebenten Monats; am Versöhnungstage sollt ihr in eurem ganzen Lande die Posaune erschallen lassen.

10 So sollt ihr das fünfzigste Jahr weihen und Befreiung ausrufen im Lande für alle, die darin wohnen; als Halljahr soll es euch gelten. Da sollt ihr ein jeder wieder zu seinem Besitz und ein jeder wieder zu seinem Geschlecht kommen.

11 Als Halljahr soll es, das fünfzigste Jahr, euch gelten; da sollt ihr nicht säen, und auch nicht ernten, was von selbst wächst, noch Trauben schneiden von den unbeschnittenen Reben.

12 Denn es ist ein Halljahr; als heilig soll es euch gelten. Vom Felde weg sollt ihr essen, was es hervorbringt.

13 In diesem Halljahr sollt ihr ein jeder wieder zu seinem Besitz kommen.

14 Wenn du deinem Nächsten etwas verkaufst oder ihm etwas abkaufst, so soll keiner seinen Bruder übervorteilen;

15 nach der Zahl der Jahre, die seit dem Halljahr vergangen sind, soll sich dein Kaufpreis richten, und nach der Zahl der Erntejahre soll er es dir verkaufen.

16 Je mehr Jahre es noch sind (bis zum nächsten Halljahr), um so grösser soll der Kaufpreis sein, und je weniger Jahre, um so kleiner der Kaufpreis; denn er verkauft dir eine (bestimmte) Anzahl von Jahreserträgen.

17 So übervorteile denn keiner seinen Nächsten, sondern fürchte dich vor deinem Gott; denn ich bin der Herr, euer Gott.

18 Darum tut nach meinen Satzungen, und meine Vorschriften sollt ihr halten und darnach tun; so werdet ihr sicher im Lande wohnen,

19 und das Land wird seine Früchte geben, dass ihr genug zu essen habt und sicher darin wohnt.

20 Und wenn ihr denkt: Was sollen wir im siebenten Jahre essen? wir dürfen ja nicht säen und unsern Ertrag nicht einsammeln -,

21 so will ich euch im sechsten Jahre meinen Segen zuwenden, dass es den Ertrag für drei Jahre liefern soll.

22 Ihr werdet im achten Jahre säen und dabei noch Altes von dem Ertrag (des sechsten Jahres) essen; bis ins neunte Jahr, bis der Ertrag desselben eingeheimst wird, werdet ihr Altes essen.

23 Grund und Boden darf nicht für immer verkauft werden, denn das Land ist mein, und ihr seid Fremdlinge und Beisassen bei mir.

24 Im ganzen Land, das ihr besitzt, sollt ihr für Grund und Boden Rückkauf gestatten.

25 Wenn dein Volksgenosse verarmt und etwas von seinem Grundbesitz verkauft, so soll sein nächster Verwandter als Löser hingehen und zurückkaufen dürfen, was sein Bruder verkauft hat. (a) Ru 4:4; Jer 32:7

26 Wenn aber jemand keinen Löser hat und dann selbst so viel aufbringen kann, als zum Rückkauf nötig ist,

27 so soll er die Jahre seit dem Verkauf in Rechnung bringen und den Rest (der Kaufsumme) demjenigen zurückerstatten, an den er verkauft hat, damit er wieder zu seinem Besitz kommt.

28 Kann er jedoch nicht so viel aufbringen, als zur Rückerstattung nötig ist, so soll das, was er verkauft hat, in der Hand des Käufers bleiben bis zum Halljahr; im Halljahr wird es frei, und er kommt wieder zu seinem Besitz.

29 Wenn jemand ein Wohnhaus in einer ummauerten Stadt verkauft, so darf er es bis zum Schluss des Jahres, in dem er verkauft hat, zurückkaufen; die Rückkaufsfrist dauert nur eine Zeitlang.

30 Wenn es nicht zurückgekauft wird, ehe ein volles Jahr vergangen ist, so verbleibt das Haus in der ummauerten Stadt für immer dem Käufer als Eigentum, auch für seine Nachkommen; es wird im Halljahr nicht frei.

31 Die Häuser auf den Dörfern jedoch, die nicht von einer Mauer umgeben sind, sollen zum Feld des Landes gerechnet werden; ein solches Haus darf (jederzeit) zurückgekauft werden, und im Halljahr wird es frei.

32 Was aber die Städte der Leviten betrifft – die Häuser in den Städten, die ihnen gehören -, so steht den Leviten jederzeit der Rückkauf zu. (a) 4Mo 35:2

33 Wenn jedoch einer der Leviten den Rückkauf nicht vornimmt, so wird ein von ihm verkauftes Haus, falls es in einer zu ihrem Besitz gehörigen Stadt steht, im Halljahr frei; denn die Häuser in den Städten der Leviten sind ihr Besitztum unter den Israeliten.

34 Auch das Weideland, das zu ihren Städten gehört, darf nicht verkauft werden; denn es ist ihr Besitztum für alle Zeiten.

35 Wenn dein Volksgenosse neben dir verarmt und sich nicht mehr zu halten vermag, so sollst du ihn aufrechthalten, dass er wie ein Fremdling oder Beisasse neben dir leben kann.

36 Du sollst keinen Zins und keine Zulage von ihm nehmen, sondern du sollst dich vor deinem Gott fürchten, sodass dein Volksgenosse neben dir leben kann. (a) 2Mo 22:25; Spr 28:8; Hes 18:17

37 Du sollst ihm dein Geld nicht auf Zins geben, noch deine Speise mit der Verpflichtung zu einer Zulage (bei der Rückerstattung).

38 Denn ich bin der Herr, euer Gott, der euch aus dem Lande Ägypten herausgeführt hat, um euch das Land Kanaan zu geben und euer Gott zu sein.

39 Wenn dein Volksgenosse neben dir verarmt und sich dir verkauft, so sollst du ihn nicht Sklavendienst tun lassen; (a) 2Mo 21:2

40 wie ein Tagelöhner, wie ein Beisasse soll er bei dir sein. Bis zum Halljahr soll er bei dir dienen;

41 alsdann soll er mitsamt seinen Kindern frei von dir ausgehen und soll zu seinem Geschlecht zurückkehren und wieder zum Besitze seiner Väter kommen.

42 Denn meine Knechte sind sie, die ich aus dem Lande Ägypten herausgeführt habe; sie sollen nicht als Sklaven verkauft werden.

43 Du sollst ihm kein harter Herr sein, sondern du sollst dich vor deinem Gott fürchten.

44 Was aber die Sklaven und Sklavinnen betrifft, die du halten darfst, so mögt ihr welche bei den Heiden kaufen, die um euch her wohnen.

45 Auch aus den Kindern der Beisassen, die unter euch weilen, mögt ihr welche kaufen, überhaupt aus ihrem Geschlecht, das unter euch wohnt und das in eurem Lande geboren ist; solche können euer Eigentum werden,

46 und ihr dürft sie als bleibendes Eigentum auf eure Nachkommen vererben, für alle Zeit dürft ihr sie als Sklaven halten. Unter euch Brüdern aber, den Israeliten, soll keiner dem andern ein harter Herr sein. (a) 1Kön 9:22

47 Wenn ein Fremdling oder Beisasse bei dir wohlhabend wird, dein Volksgenosse aber neben ihm verarmt und sich einem Fremdling oder Beisassen bei dir oder einem Abkömmling aus dem Geschlecht eines Fremdlings verkauft,

48 so soll er, nachdem er sich verkauft hat, losgekauft werden können; einer von seinen Brüdern mag ihn loskaufen,

49 oder sein Oheim oder Vetter mag ihn loskaufen, oder sonst ein naher Blutsverwandter aus seinem Geschlecht mag ihn loskaufen; oder wenn er die Mittel dazu aufbringt, mag er sich selber loskaufen.

50 Er soll aber mit seinem Käufer rechnen von dem Jahr an, da er sich verkauft, bis zum Halljahr, und der Verkaufspreis richtet sich nach der Zahl der Jahre; die Zeit, die er bei ihm ist, wird wie die eines Tagelöhners in Rechnung gebracht.

51 Fehlen (beim Loskauf) noch viele Jahre (bis zum Halljahr), so soll er, um sich loszukaufen, einen entsprechenden Teil des Kaufpreises zurückerstatten.

52 Fehlen aber nur noch wenige Jahre bis zum Halljahr, so soll er ebenfalls nachrechnen; nach Massgabe seiner Dienstjahre hat er sein Lösegeld zu entrichten.

53 Wie ein Tagelöhner, der jahraus, jahrein arbeitet, soll er bei ihm sein, und er soll ihn vor deinen Augen nicht als harter Herr behandeln.

54 Wird er aber nicht in dieser Weise losgekauft, so soll er im Halljahr mitsamt seinen Kindern frei ausgehen.

55 Denn mein sind die Israeliten als Knechte, meine Knechte sind sie, die ich aus dem Lande Ägypten herausgeführt habe, ich, der Herr, euer Gott.

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